Allgemeine Vertragsgrundlagen
Fotodesign (AVG Fotodesign)
1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Fotodesign-Leistungen zwischen dem
Fotodesigner und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die
nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber
Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende
Bedingungen enthalten. 1.2 Die AVG des Fotodesigners gelten auch,
wenn der Fotodesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den
hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. 1.3 Abweichungen
von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn
ihnen der Fotodesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den
Individualvereinbarungen der Parteien. Der Fotodesigner schuldet
keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart
wurden. Die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist
grundsätzlich nicht geschuldet.
3. Vergütung
3.1 Die Anfertigung von Fotografien und sämtliche sonstigen
Tätigkeiten, die der Fotodesigner für den Auftraggeber erbringt,
sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
Leistungserbringung des Fotodesigners Sonder- und/oder
Mehrleistungen des Fotodesigners, so folgt daraus eine ergänzende
Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der
Fotodesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt
vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen auf der Grundlage des
jeweils aktuellen AGD Vergütungstarifs Design, wie er zwischen der
Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung
Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der
Vergütungstarif Design wird dem Auftraggeber auf Anfrage vom
Fotodesigner zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
3.3 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.4 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar
entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält
der Fotodesigner auch für die Zeit, um die sich die
Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder
Tagessatz.
3.5 Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsschluss
die folgende Vergütung vereinbart: Verbrauchsmaterialien und
Kosten für technische Ausarbeitungen werden nach dem tatsächlichen
Aufwand gesondert berechnet. Fahrt- und Reisekosten,
einschließlich Kosten für erforderliche Versicherungen, werden im
üblichen Umfang gesondert berechnet. Dabei wird bei Nutzung eines
PKWs der Durchschnitt eines Mittelklasse-PKW mit Abschreibung
berechnet, derzeit € 0.62/Kilometer entsprechend
ADAC-Autokostenberechnung. Die Nachbearbeitung bei digitaler
Produktion wird mit 19,50 EUR pro angefangenen 15 Minuten
berechnet.
3.6 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder
seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die
Höhe der Vergütung.
4.
Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Der Fotodesigner wählt die Fotografien aus, die er dem
Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die
Vergütung ist bei Ablieferung der Fotografien, soweit
vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in
Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils
bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag
über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er
vom Fotodesigner finanzielle Vorleistungen, die 25% der
vereinbarten Vergütung übersteigen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten,
½ nach Ablieferung.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen
Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht
Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Fotodesigner bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei
Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Nutzungsrechte
5.1 Jeder dem Fotodesigner erteilte Auftrag ist ein
Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an
den Werkleistungen gerichtet ist.
5.2 Die Fotografien dürfen nur für den vereinbarten
Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet
werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang
(zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und
berechtigt den Fotodesigner zur Geltendmachung von Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung
einer Fotografie ist unzulässig, soweit hierbei die in der
Fotografie verkörperte schöpferische Leistung übernommen wird.
5.3 Der Fotodesigner räumt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
5.4 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten
und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotodesigners.
5.5 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen
Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
5.6 Originale, Negative und Abzüge der Fotografien dürfen ohne
ausdrückliche Einwilligung des Fotodesigners weder im Original
noch bei der Reproduktion digitalisiert werden. Sie dürfen ebenso
wenig wie digitale Fotodateien verändert (z.B. Montage,
fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung
bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder
an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht vom
Vertragszweck gedeckt ist.
5.7 Der Fotodesigner hat das Recht eine Entstellung oder
eine andere Beeinträchtigung seiner Werkleistungen zu verbieten,
die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen
Interessen an seiner Werkleistung zu gefährden.
6. Namensnennungspflicht
6.1 Der Fotodesigner ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den
Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang
mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Fotodesigners
namentlich zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt den Fotodesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100%
der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen.
6.2 Sollte eine Zustimmung des Fotodesigners zur
Digitalisierung vorliegen, hat der Auftraggeber bei der digitalen
Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name des
Fotodesigners mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und
die Bilddaten in Absprache mit dem Fotodesigner mit wirksamen
technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.
7. Sonderleistungen, Neben- und
Reisekosten
7.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von
abnahmefähigen Fotografien, die Drucküberwachung oder zusätzliche
Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD
Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert
berechnet.
7.2 Der Fotodesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem
Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Fotodesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
7.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge
über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Fotodesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Fotodesigner im Innenverhältnis von sämtlichen
Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem
Vertragsabschluss ergeben (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten,
Fotomodelle und Reisen). Der Fotodesigner ist in Abweichung zu
Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald
sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
7.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten,
insbesondere für spezielle Materialien etc. sind nach vorheriger
Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
7.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit
dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen
sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
8. Eigentum an Entwürfen und Daten
8.1 An Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht
jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes
vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes
ergibt.
8.2 Sind die Originale dem Fotodesigner zurückzugeben, hat dies
nach vereinbarter – bzw. wenn nichts vereinbart wird – nach
angemessener Frist und unbeschädigt zu geschehen. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
8.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und
Dateien verbleiben im Eigentum des Fotodesigners. Dieser ist nicht
verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert
zu vereinbaren und zu vergüten.
8.4 Hat der Fotodesigner dem Auftraggeber Daten und
Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden.
8.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten
Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers
und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des
Auftraggebers.
9. Verlust,
Beschädigung und verspätete Rückgabe von Fotomaterial
9.1 Sind Materialien dem Fotodesigner zurückzugeben und ist der
Auftraggeber zur Rückgabe des ihm überlassenen Materials in
einwandfreiem Zustand nicht in der Lage, so hat er Schadensersatz
zu leisten. Der Fotodesigner ist in diesem Fall berechtigt, EUR
1.000,00 für jedes Original und EUR 200,00 für jedes Duplikat zu
verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein
Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale ist. Dem Fotodesigner bleibt die
Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9.2 Bei Überschreitung der Frist nach Ziff. 8.2 und für den Fall,
dass die Frist nicht bestimmt ist, nach erfolgloser Bestimmung
einer angemessenen Frist zur Rückgabe, ist der Fotodesigner
berechtigt, 1,00 EUR pro Tag und Original zu verlangen, niemals
jedoch mehr als 5% der Auftragssumme. Dem Auftraggeber ist der
Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem
Fotodesigner bleibt die Geltendmachung eines höheren
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
10. Korrektur, Produktionsüberwachung,
Belegexemplare und Eigenwerbung
10.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem
Fotodesigner Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Fotodesigner erfolgt
nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der
Auftraggeber dem Fotodesigner bis zu zehn einwandfreie
Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart
wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
10.4 Der Fotodesigner ist berechtigt, diese Muster und
sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum
Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher
Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im übrigen auf das
Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Fotodesigner
nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse
des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige
Rechte Dritter muss der Fotodesigner für seine Werbezwecke selbst
einholen.
11. Haftung
11.1 Der Fotodesigner haftet für entstandene Schäden z.B. an
ihm überlassenen Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts
etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; für solche Schäden haftet der Fotodesigner auch bei
Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit
nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflicht).
11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des
Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Fotodesigner
gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den
Fotodesigner trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein
Verschulden. Der Fotodesigner tritt in diesen Fällen lediglich als
Vermittler auf.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung
aller dem Fotodesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte
er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
sein, stellt der Auftraggeber den Fotodesigner von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
11.4 Der Auftraggeber hat Fotografien auf etwaige Mängel zu
überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom
Auftraggeber freigegebenen Fotografien entfällt jede Haftung des
Fotodesigners für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der
Auftraggeber ein Verbraucher ist.
11.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Fotodesigner
geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber
ein Verbraucher ist.
11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche
Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und
gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen
Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet
außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die
rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er
wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit
sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu
vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede
weitergehende Haftung des Fotodesigners.
12. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält
der Fotodesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch
ersparte Aufwendungen oder durchgeführte bzw. böswillig
unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des
Fotodesigners, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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